AGB´s

AGB

AGBs – Geschäftsbedingungen

Kurt Transporter & Anhänger Verleih Nürnberg

Inhaber: Tarkan Kurt

Neustädter Str. 142

90431 Nürnberg

Telefon 0176 – 456 456 47

https://transporter-verleih.eu/

 

Allgemeine Geschäftsbeingungen

§ 1 Vertragsverhältnis und Fahrzeugübergabe

1. Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. Ausgenommen hiervon ist lediglich eine telefonische Verlängerung der Mietzeit.
2. Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs (falls von uns kein Fahrer gestellt), muss der Mieter eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3. Der Mieter bestätigt bei Übergabe des Fahrzeugs, dass der Mietwagen in einwandfreiem Zustand ist bzw. dem im Übergabeprotokoll beschriebenen Zustand entspricht, insbesondere mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad oder Reparaturset, Warndreieck und Verbandskasten übergeben wurde. Für einen etwaigen Verlust haftet der Mieter.
4. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben und die vollständige Betankung durch einen Zahlungsbeleg nachweisen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, werden die für die Betankung des Fahrzeugs anfallenden Kraftstoffkosten zzgl. einer Kostenpauschale von 20,00 EUR dem Mieter in Rechnung gestellt.
5. Das Mietverhältnis beginnt und endet am Standort des Vermieters. Ein abweichender Rückgabeort muss ausdrücklich vereinbart werden. Rückführungskosten, deren Höhe vom Rückgabeort abhängt, gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.
6. Der Mieter trägt alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren und Abgaben, wie z. B. Mautgebühren. Er haftet ferner für alle mit der Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehenden Bußgelder und Geldstrafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Im Falle einer solchen Inanspruchnahme ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungspauschale von 20,00 EUR zu berechnen.

 

§ 2 Fahrzeugnutzung

1. Das Fahrzeug darf nur von unserem gestellten Fahrer geführt werden.
2. Bei Nutzung des Fahrzeugs durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet,
a) dem Vermieter den Namen eines jeden Fahrers mitzuteilen,
b) sich in eigener Verantwortung davon zu überzeugen, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und mindestens 21 Jahre alt ist,
c) dem Fahrer vor Übergabe des Fahrzeugs die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie Eigenes zu vertreten. Der Fahrer ist der Erfüllungsgehilfe des Mieters.
3. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten Kindersitzen. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.
4. Die Nutzung des Fahrzeugs ist nur im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter.
5. Die Flüssigkeitsstände (insbesondere Kühlwasser, Motoröl und Bremsflüssigkeit) sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für etwaige sich daraus ergebende Schäden.
6. Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers (Kilometerzähler) ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen, andernfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt. Das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern nachzuweisen, bleibt beiden Parteien vorbehalten.
7. Zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendige Reparaturen bis zur Höhe von 50,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer kann der Mieter in eigener Verantwortung in Auftrag geben. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege erhält der Mieter diese Kosten erstattet, soweit er nicht für die Verursachung des Schadens haftet. Für Reparaturen über 50,00 EUR muss das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Jede Reparatur ist in einer Fachwerkstatt durchzuführen.
8. Bei jedem Schadensereignis, sei es Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstiger Schaden, ist die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Eigenes Verschulden oder gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Das im Fahrzeug aufliegende Schadensformular ist vollständig auszufüllen und dem Vermieter unverzüglich zu übermitteln.

§ 3 Nicht zulässige Nutzungen

Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden zu
1. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist,
2. Motorsportlichen Zwecken, insbesondere Rennveranstaltungen und dazugehörige Übungsfahrten,
3. Fahrschulübungen, Fahrsicherheitstraining oder Fahrzeugtests,
4. gewerblicher Personenförderung,
5. Weitervermietung oder sonstige unberechtigter Überlassung an Dritte,
6. Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
7. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen oder von sonstigen Gegenständen entgegen gesetzlicher Bestimmungen. Das Mietfahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Zuwiderhandlung vom Mieter eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 100,00 EUR zu verlangen. Der Mieter kann nachweisen, dass ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 4 Versicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug umfasst eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden von 10.000.000,00 EUR und für Personenschäden von 3.750.000,00 EUR je geschädigter Person. Teilkasko- oder Insassenversicherung bedürfen der gesonderten kostenpflichtigen Vereinbarung.

§ 5 Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust, Diebstahl, unsachgemäßer Bedienung oder Verletzung mietvertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Folgekosten.
2. Wird eine Haftungsbefreiung bzw. -beschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, so stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung frei. Die Haftungsbefreiung erfasst Beschädigungen durch Unfall, nicht jedoch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, insbesondere solche Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen
3. Die Haftungsbefreiung entbindet den Mieter nicht von seinen vertraglichen Obliegenheiten.
Von der Haftungsbefreiung sind deshalb Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des Fahrzeuges, z. B. Schaltfehler oder Falschbetankung, entstanden sind. Ein Anspruch auf vertragliche Haftungsbefreiung besteht ferner nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, die Leistungspflicht in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf vertragliche Haftungsbefreiung besteht auch nicht, wenn der Mieter seine vertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten ist der Vermieter berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Der Mieter haftet für von ihm oder seinem Fahrer begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, während oder bei Beendigung der Mietzeit. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.

§ 6 Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Im letzten Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben, sowie für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit.

§ 7 Kündigung

1. Für die Kündigung des Mietverhältnisses geltend zunächst die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
nicht eingelöste Lastschriften, Bankeinzüge, Schecks,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter,
mangelnde Pflege oder vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges,
unsachgemäßer oder vertragswidriger Gebrauch des Mietfahrzeugs,
schuldhaftes Verschweigen oder Verbergen einer Beschädigung des Mietfahrzeugs,
vorsätzliche Schädigung des Vermieters,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr,
Zahlungsrückstand mit Mietzahlungen in Höhe von mindestens einer Wochenmiete über
mehr als 5 Bankarbeitstage,
Benutzung des Mietfahrzeugs bei oder zur Begehung von vorsätzlicher Straftaten,
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, z. B. wegen zu hoher Schadensquote.
2. Im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, allen Fahrzeugschlüsseln und sämtlichem Zubehör unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

§ 8 Rückgabe des Fahrzeugs

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die im Geschäftslokal des Vermieters die vom Vermieter in verkehrsüblicher Weise bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
3. Bei unsachgemäßer oder nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs haftet der Mieter für alle dadurch entstehenden Schäden und Folgekosten.
4. Bei – auch unverschuldeter – nicht rechtzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, als Nutzungsentschädigung für die Dauer der Vorenthaltung bis zu einer Stunde einen Pauschalbetrag von 10,00 EUR und darüber hinaus mindestens in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht

§ 9 Mietpreis und Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt der Normaltarif der bei der Anmietung gültigen Preisliste. Der Mietpreis im Sinne dieser Vereinbarung umfasst den Fahrzeugtarif und die Kosten für die vereinbarten Zusatzleistungen. Die Miete ist bei Beginn des Mietverhältnisses im Voraus zur Zahlung fällig. Die Miete wird in voller Höhe unabhängig davon geschuldet, ob das Mietfahrzeug vom Mieter verspätet abgeholt, vorzeitig zurückgegeben oder nicht genutzt
2. Der Berechnung der gefahrenen Kilometer werden die abgelesenen Kilometerzahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt.
3. Vom Mieter verursachte Aufwendungen des Vermieters werden wie folgt berechnet:
Betankungspauschale 20,00 EUR
Bearbeitungspauschale von Verkehrsordnungswidrigkeiten 20,00 EUR
Auslagenpauschale bei Fahrzeugschäden 30,00 EUR
Sonderreinigung wegen übermäßiger Verschmutzung 50,00 EUR
Mahngebühr bei Zahlungsverzug 10,00 EUR.
4. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters zulässig.

§ 10 Sonstiges

1. Sofern ein Unfallschaden polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Vermieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monaten nach Rückgabe des Fahrzeuges.
2. Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Die personenbezogenen Daten des Mieters bzw. der berechtigten Fahrer werden für die Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich
3. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss des Mietvertrages im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er verpflichtet sich, den Vermieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis und seiner Anschrift in Kenntnis zu setzen.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.